1. Der Schulverein heißt „Schulverein Helene-Grulke-Schule“ und ist im Vereinsregister in Cluvenhagen, seinem Sitz, einzutragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Helene-Grulke-Schule mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern, wie Förderung der Jugendpflege und Erziehung, insbesondere durch Bestreitung von besonderen, im Interesse der Schülerinnen und Schüler der Helene‑Grulke‑Schule liegenden Ausgaben für die Förderung der Ausbildung und Erziehung.
3. Der Vorstand nimmt die Mitglieder auf. Mitglied des Vereins kann jeder werden, dessen Kind die Helene-Grulke-Schule besucht oder wer sonst den Vereinszweck unterstützen will.
4. Ein Mitglied kann nur zum Ende des Schuljahres, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat, durch ein Schreiben an den Vorstand austreten.
5. Die Mitglieder wählen in einer Versammlung den Vorstand, der Vorstand in Sinne des § 26 BGB ist. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Von den Mitgliedern des Vorstandes muss mindestens ein Mitglied dem Schulelternrat der Helene-Grulke-Schule angehören. Es können weitere Mitglieder zusätzlich als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt im Amt, bis der neue Vorstand bestellt ist.
6. Der Jahresmindestbeitrag wird von den Mitgliedern des Vereins festgesetzt. Er ist im ersten Monat eines jeden Schuljahres fällig.
7. Der Vorstand muss die Mitglieder zu einer Versammlung einladen, wenn der zehnte Teil von ihnen es schriftlich – mit Gründen – wünscht oder das Vereinsinteresse es gebietet. Die Einladung muss schriftlich mit mindestens 1-wöchiger Frist erfolgen.
8. Beschlüsse werden aufgeschrieben und vom Vorstand unterzeichnet.
9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Kapital- oder Sachanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Waldheim Cluvenhagen mit der Auflage, es für die in Ziffer 2) dieser Satzung angegebenen Zwecke zu verwenden.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.
Fassung vom 06. November 2000