Schülervertretung in der Helene-Grulke-Schule

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) § 72 ff. sind Schülervertretungen an der Arbeit der Schule zu beteiligen. Es gibt keine Ausnahmeregelung
für Schüler der Förderschule Geistige Entwicklung. Für uns ist klar, dass
entsprechende Regelungen auf unsere Schulform bzw. Schüler anzuwenden sind.
Zu unserem Auftrag gehört auch die Förderung und Bildung der persönlichen Voraussetzungen, die für eine Übernahme einer Schülervertretung nötig sind. Ziel der
Maßnahme ist die Erfüllung des Auftrags aus dem Niedersächsischen Schulgesetz
durch die Qualifizierung unserer Schülerinnen und Schüler, demokratische Aufgaben
in unserem Gemeinwesen zu erkennen und zu übernehmen.
Entsprechend den bisher gemachten Erfahrungen in der Helene-Grulke-Schule wird
wie folgt verfahren:

Jede Klasse, ab dem 5. Schulbesuchsjahr, wählt eine/n Klassensprecher/in und
Vertreter/in aus ihrer Mitte.

  • Jede Klasse, ab dem 5. Schulbesuchsjahr, wählt eine/n Klassensprecher/in und Vertreter/in aus ihrer Mitte.
  • Alle Klassensprecher unserer Schule bilden den Schülerrat
  • Der Schülerrat wählt aus seinen Reihen die/den Schülersprecher/in und seine Vertretung.
  • Der Schülerrat wählt eine oder zwei Vertrauenspersonen, die eine Vermittlungsposition zwischen Kollegium und Schulleitung einnimmt und die Schüler in allen Fragen der Schülervertretung unterstützt. Alle pädagogischen Mitarbeiter und Lehrkräfte stehen hierfür zur Verfügung. Diese Vertrauenspersonen sind insbesondere dem Schulsprecher bei seinen Aufgaben behilflich.
  • Im zweimonatigen Rhythmus wird zum Schülerrat geladen.
  • Bei der Kontaktaufnahme zu anderen Schulen (Berufsschulen, Förderschulen, etc.) hilft die Vertrauensperson dem Schulsprecher.
  • Die Kontaktaufnahme zum Werkstattrat der Waldheim Werkstätten wird angeregt.
  • Die Schülervertretung wird möglichst umfassend an allen schulischen Fragen beteiligt.